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Letzte Aktualisierung: 05.05.2024
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Türkisches Datenschutzgesetz Nummer 6698
TÜRKISCHES DATENSCHUTZGESETZ
Gesetz Nr.: 6698
Datum der Annahme: 24.03.2016
Amtsblatt: 07.04.2016 Nr.: 29677
GESETZ ZUM SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
KAPITEL EINS
Zweck, Geltungsbereich und Definitionen
Zweck
ARTIKEL 1 – (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundrechte und -freiheiten von Personen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und Verpflichtungen, Grundsätze und Verfahren festzulegen, die für natürliche oder juristische Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, verbindlich sind.
Geltungsbereich
ARTIKEL 2 – (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie für natürliche oder juristische Personen, die solche Daten vollständig oder teilweise durch automatisierte Mittel oder, sofern der Vorgang Teil eines Datenregistersystems ist, durch nicht automatisierte Mittel verarbeiten.
Definitionen
ARTIKEL 3 – (1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen:
a) Einwilligung: freiwillige, spezifische und informierte Einwilligung,
b) Anonymisierung: Unkenntlichmachung personenbezogener Daten, sodass sie nicht mehr mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person in Verbindung gebracht werden können, auch nicht durch Abgleich mit anderen Daten,
c) Präsident: Präsident der Behörde für den Schutz personenbezogener Daten,
ç) Betroffene Person: die natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden,
d) Personendaten: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen,
e) Verarbeitung personenbezogener Daten: jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, Aufzeichnen, Speichern, Aufbewahren, Verändern, Neuordnen, Offenlegen, Übermitteln, Übernehmen, Abrufen, Klassifizieren oder Verhindern der Nutzung, vollständig oder teilweise durch automatisierte Mittel oder, sofern der Vorgang Teil eines Datenregistersystems ist, durch nicht automatisierte Mittel,
f) Rat: Rat für den Schutz personenbezogener Daten,
g) Behörde: Behörde für den Schutz personenbezogener Daten,
ğ) Verarbeiter: die natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen auf dessen Weisung hin verarbeitet,
h) Datenregistersystem: das Registersystem, in das personenbezogene Daten nach bestimmten Kriterien strukturiert eingetragen werden,
ı) Verantwortlicher: die natürliche oder juristische Person, die den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt und für die Einrichtung und Verwaltung des Datenregistersystems verantwortlich ist.
KAPITEL ZWEI
Verarbeitung personenbezogener Daten
Allgemeine Grundsätze
ARTIKEL 4 – (1) Personendaten dürfen nur in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz und anderen Gesetzen festgelegten Verfahren und Grundsätzen verarbeitet werden.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
a) Rechtmäßigkeit und Einhaltung der Treu- und Glaubensregeln.
b) Richtigkeit und Aktualität, soweit erforderlich.
c) Verarbeitung für spezifische, eindeutige und rechtmäßige Zwecke.
ç) Relevanz, Beschränkung und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden.
d) Aufbewahrung für die gesetzlich vorgeschriebene oder zweckgebundene Frist.
Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
ARTIKEL 5- (1) Personendaten dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden.
(2) Personendaten dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nur unter den folgenden Bedingungen verarbeitet werden:
a) wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
b) wenn dies zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der Person oder einer anderen Person, die nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben, oder deren Einwilligung rechtlich nicht gültig ist, erforderlich ist.
c) wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten der Vertragsparteien für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist.
ç) wenn dies erforderlich ist, damit der Verantwortliche seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann.
d) wenn die Daten von der betroffenen Person selbst öffentlich gemacht wurden.
e) wenn die Datenverarbeitung für die Begründung, Ausübung oder Verteidigung eines Rechts erforderlich ist.
f) wenn dies für die berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern diese Verarbeitung nicht gegen die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person verstößt.
Bedingungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
ARTIKEL 6- (1) Daten über Rasse, ethnische Herkunft, politische Meinung, philosophische Überzeugung, Religion, Sekte oder andere Überzeugungen, Kleidung, Mitgliedschaft in Vereinen, Stiftungen oder Gewerkschaften, Gesundheit, Sexualleben, Überzeugungen und Sicherheitsmaßnahmen sowie biometrische und genetische Daten gelten als besondere Kategorien personenbezogener Daten.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist verboten.
(3) Die in Absatz eins genannten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Gesundheit und Sexualleben beziehen, dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen verarbeitet werden. Personendaten, die sich auf Gesundheit und Sexualleben beziehen, dürfen nur von Personen oder autorisierten öffentlichen Institutionen und Organisationen, die der Schweigepflicht unterliegen, für die Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Durchführung präventiver Medizin, medizinischer Diagnose, Behandlung und Pflege sowie der Planung und Verwaltung von Gesundheitsdiensten und deren Finanzierung verarbeitet werden.
(4) Es wird festgelegt, dass bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die vom Rat festgelegt werden.
Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten
ARTIKEL 7- (1) Trotz der Verarbeitung gemäß diesem Gesetz und anderen relevanten Gesetzen müssen personenbezogene Daten vom Verantwortlichen von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person gelöscht, vernichtet oder anonymisiert werden, wenn die Gründe, die die Verarbeitung erforderlich machen, entfallen.
(2) Die Bestimmungen anderer Gesetze zur Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(3) Die Verfahren und Grundsätze für die Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten werden durch eine Verordnung festgelegt.
Übermittlung personenbezogener Daten
ARTIKEL 8- (1) Personendaten dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nicht übermittelt werden.
(2) Personendaten dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
a) die in Absatz zwei von Artikel 5 genannten Bedingungen,
b) die in Absatz drei von Artikel 6 genannten Bedingungen, sofern ausreichende Maßnahmen ergriffen wurden.
(3) Die Bestimmungen anderer Gesetze zur Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland
ARTIKEL 9- (1) Personendaten dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nicht ins Ausland übermittelt werden.
(2) Personendaten dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ins Ausland übermittelt werden, sofern eine der in Absatz zwei von Artikel 5 und Absatz drei von Artikel 6 genannten Bedingungen erfüllt ist und
(a) im Ausland ein angemessener Schutz gewährleistet ist,
(b) die Verantwortlichen in der Türkei und im betreffenden Ausland schriftlich einen angemessenen Schutz garantieren und der Rat diese Übermittlung genehmigt hat, wenn kein angemessener Schutz gewährleistet ist.
(3) Der Rat bestimmt und veröffentlicht die Länder, in denen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist.
(4) Der Rat entscheidet, ob im betreffenden Ausland ein angemessener Schutz gewährleistet ist und ob eine solche Übermittlung gemäß Absatz zwei Buchstabe b genehmigt wird, indem er die folgenden Punkte bewertet und gegebenenfalls die Meinungen der relevanten öffentlichen Institutionen und Organisationen einholt:
a) die internationalen Übereinkommen, denen die Türkei beigetreten ist,
b) das Prinzip der Gegenseitigkeit bei der Datenübermittlung zwischen dem ersuchenden Land und der Türkei,
c) Art, Zweck und Dauer der Verarbeitung in Bezug auf jeden konkreten Fall der Datenübermittlung,
ç) die relevanten Gesetze und deren Umsetzung im Land, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden sollen,
d) die vom Verantwortlichen im Empfängerland garantierten Maßnahmen.
(5) In Fällen, in denen die Interessen der Türkei oder der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt werden könnten, dürfen personenbezogene Daten unbeschadet der Bestimmungen internationaler Vereinbarungen nur mit Genehmigung des Rates ins Ausland übermittelt werden, nachdem die Meinungen der relevanten öffentlichen Institutionen und Organisationen eingeholt wurden.
(6) Die Bestimmungen anderer Gesetze zur Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland bleiben unberührt.
KAPITEL DREI
Rechte und Pflichten
Informationspflicht des Verantwortlichen
ARTIKEL 10- (1) Der Verantwortliche oder die von ihm beauftragte Person ist verpflichtet, die betroffenen Personen bei der Erhebung personenbezogener Daten über Folgendes zu informieren:
a) die Identität des Verantwortlichen und seines Vertreters, falls vorhanden,
b) den Zweck der Datenverarbeitung,
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die verarbeiteten Daten übermittelt werden können, und den Zweck der Übermittlung,
ç) die Methode und den rechtlichen Grund der Datenerhebung,
d) die anderen Rechte gemäß Artikel 11.
Rechte der betroffenen Person
ARTIKEL 11- (1) Jede Person hat das Recht, beim Verantwortlichen
a) zu erfahren, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden oder nicht,
b) im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten Informationen darüber anzufordern,
c) den Zweck der Datenverarbeitung und ob diese Daten für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden, zu erfahren,
ç) die Empfänger im In- und Ausland zu kennen, an die ihre personenbezogenen Daten übermittelt wurden,
d) die Vervollständigung unvollständiger oder die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen,
e) die Löschung oder Vernichtung ihrer personenbezogenen Daten unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen zu verlangen,
f) die Mitteilung der in den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen an die Empfänger, an die ihre personenbezogenen Daten übermittelt wurden, zu verlangen,
g) der ausschließlich durch automatisierte Verfahren erfolgenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, wenn dies zu einer ungünstigen Entscheidung für die betroffene Person führt,
ğ) Schadenersatz für den Schaden zu verlangen, der durch die rechtswidrige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entstanden ist.
Verpflichtungen zur Datensicherheit
ARTIKEL 12- (1) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, um
a) die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten zu verhindern,
b) den unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern,
c) die Aufbewahrung personenbezogener Daten sicherzustellen.
(2) Wenn personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen von einer natürlichen oder juristischen Person verarbeitet werden, sind der Verantwortliche und diese Personen gemeinsam dafür verantwortlich, die in Absatz eins genannten Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die erforderlichen Inspektionen in seiner eigenen Institution oder Organisation durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Bestimmungen dieses Gesetzes umzusetzen.
(4) Die Verantwortlichen und Verarbeiter dürfen die personenbezogenen Daten, die sie erfahren haben, nicht widerrechtlich an Dritte weitergeben oder für andere Zwecke als die Verarbeitung verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Amtszeit fort.
(5) Wenn die verarbeiteten Daten von anderen Parteien durch rechtswidrige Methoden erlangt werden, muss der Verantwortliche die betroffene Person und den Rat unverzüglich darüber informieren. Der Rat kann die Verletzung gegebenenfalls auf seiner offiziellen Website oder auf andere Weise bekannt machen.
KAPITEL VIER
Antrag, Beschwerde und Register
Antrag an den Verantwortlichen
ARTIKEL 13- (1) Die betroffene Person stellt einen schriftlichen Antrag an den Verantwortlichen bezüglich ihrer Anliegen zur Umsetzung dieses Gesetzes oder auf andere vom Rat festgelegte Weise.
(2) Der Datenschutzbeauftragte bearbeitet die Anliegen in den Anträgen so schnell wie möglich, je nach Art des Anliegens, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen und kostenlos. Wenn der betreffende Vorgang jedoch mit anderen Kosten verbunden ist, kann der vom Rat festgelegte Preis erhoben werden.
(3) Der Datenschutzbeauftragte nimmt den Antrag an oder lehnt ihn aus berechtigten Gründen ab und teilt seine Antwort der betroffenen Person schriftlich oder elektronisch mit. Wenn das Anliegen im Antrag für zulässig befunden wird, wird es vom Datenschutzbeauftragten erfüllt. Die betroffene Person wird erstattet, wenn der Antrag aufgrund eines Fehlers des Verantwortlichen gestellt wurde.
Beschwerde an den Rat
ARTIKEL 14- (1) Wenn der Antrag abgelehnt wird, die Antwort unbefriedigend ist oder die Antwort nicht rechtzeitig erfolgt, kann die betroffene Person innerhalb von dreißig Tagen, nachdem sie die Antwort des Verantwortlichen erhalten hat, oder innerhalb von sechzig Tagen nach Antragstellung in jedem Fall Beschwerde beim Rat einlegen.
(2) Eine Beschwerde kann erst eingereicht werden, nachdem das Rechtsmittel des Antrags beim Verantwortlichen gemäß Artikel 13 ausgeschöpft wurde.
(3) Das Recht auf Schadenersatz gemäß den allgemeinen Bestimmungen für Personen, deren Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, bleibt unberührt.
Verfahren und Grundsätze der Prüfung von Amts wegen oder auf Beschwerde hin
ARTIKEL 15- (1) Der Rat führt die erforderliche Prüfung auf Beschwerde oder von Amts wegen durch, wenn er von der mutmaßlichen Verletzung Kenntnis erlangt.
(2) Beschwerden und Mitteilungen, die die in Artikel 6 des Gesetzes Nr. 3071 vom 1. November 1984 über die Ausübung des Petitionsrechts festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, werden nicht geprüft.
(3) Mit Ausnahme von Informationen und Dokumenten, die den Status eines Staatsgeheimnisses haben, ist der Verantwortliche verpflichtet, dem Rat innerhalb von fünfzehn Tagen die angeforderten Informationen und Dokumente zum Prüfungsgegenstand zu übermitteln und gegebenenfalls eine Vor-Ort-Prüfung zu ermöglichen.
(4) Der Rat beantwortet die Beschwerde der betroffenen Person und gibt eine Antwort. Wenn der Rat die Beschwerde nicht innerhalb von sechzig Tagen nach Antragstellung beantwortet, gilt sie als abgelehnt.
(5) Wenn nach der Prüfung auf Beschwerde oder von Amts wegen festgestellt wird, dass eine Verletzung vorliegt, entscheidet der Rat, dass die festgestellten Verletzungen vom betreffenden Verantwortlichen zu beheben sind, und teilt diese Entscheidung allen Betroffenen mit. Diese Entscheidung ist unverzüglich und spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach der Benachrichtigung umzusetzen.
(6) Wenn nach der Prüfung auf Beschwerde oder von Amts wegen festgestellt wird, dass die Verletzung weit verbreitet ist, erlässt und veröffentlicht der Rat einen Beschluss zu diesem Thema. Vor Erlass des Beschlusses kann der Rat auch die Meinungen der relevanten Institutionen und Organisationen einholen, falls erforderlich.
(7) Der Rat kann die Verarbeitung von Daten oder deren Übermittlung ins Ausland stoppen, wenn ein solcher Vorgang zu schwer oder irreparabel widersprüchlichen Schäden führen könnte und offensichtlich rechtswidrig ist.
Register der Verantwortlichen
ARTIKEL 16 – (1) Die Präsidentschaft führt ein öffentlich zugängliches Register der Verantwortlichen unter der Aufsicht des Rates.
(2) Natürliche oder juristische Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind verpflichtet, sich vor der Verarbeitung der Daten in das Register der Datenverantwortlichen einzutragen. Der Rat kann jedoch auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Art und Umfang der verarbeiteten Daten, gesetzliche Anforderungen für die Datenverarbeitung oder Übermittlung der Daten an Dritte Ausnahmen von der Pflicht zur Eintragung in das Register der Datenverantwortlichen gewähren.
(3) Der Antrag auf Eintragung in das Register der Datenverantwortlichen erfolgt durch eine Benachrichtigung, die Folgendes enthält:
a) Identität und Anschrift des Verantwortlichen und seines Vertreters, falls vorhanden,
b) Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
c) Erläuterungen zu den Gruppen von betroffenen Personen sowie zu den Datenkategorien, die diesen Personen zugeordnet sind,
ç) Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten übermittelt werden können,
d) personenbezogene Daten, die ins Ausland übermittelt werden sollen,
e) Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
(f) die maximal erforderliche Zeitspanne für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
(4) Änderungen der in Absatz drei genannten Informationen sind dem Präsidium unverzüglich mitzuteilen.
(5) Weitere Verfahren und Grundsätze für das Register der Datenverantwortlichen werden durch eine Verordnung festgelegt.
KAPITEL FÜNF
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten
ARTIKEL 17 – (1) Die Artikel 135-140 des Türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 vom 26. September 2004 finden Anwendung auf Straftaten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten.
(2) Personen, die gegen Artikel 7 dieses Gesetzes verstoßen, indem sie personenbezogene Daten nicht löschen oder anonymisieren, werden nach Artikel 138 des Gesetzes Nr. 5237 bestraft.
Ordnungswidrigkeiten
ARTIKEL 18 – (1) Für die Zwecke dieses Gesetzes:
a) Personen, die gegen die Informationspflicht gemäß Artikel 10 dieses Gesetzes verstoßen, werden mit einer Geldbuße von 5.000 bis 100.000 TL belegt,
b) Personen, die gegen die Verpflichtungen zur Datensicherheit gemäß Artikel 12 dieses Gesetzes verstoßen, werden mit einer Geldbuße von 15.000 bis 1.000.000 TL belegt,
c) Personen, die gegen die Entscheidungen des Rates gemäß Artikel 15 dieses Gesetzes verstoßen, werden mit einer Geldbuße von 25.000 bis 1.000.000 TL belegt,
ç) Personen, die gegen die Verpflichtungen zur Eintragung in das Register der Datenverantwortlichen und zur Benachrichtigung gemäß Artikel 16 dieses Gesetzes verstoßen, werden mit einer Geldbuße von 20.000 bis 1.000.000 TL belegt.
(2) Die in Absatz eins genannten Geldbußen gelten für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, die Verantwortliche sind.
(3) Wenn die in Absatz eins genannten Handlungen in öffentlichen Institutionen und Organisationen sowie Berufsverbänden mit dem Status einer öffentlichen Institution begangen werden, werden Disziplinarverfahren gegen die betreffenden Beamten und sonstigen Bediensteten eingeleitet, und das Ergebnis wird dem Rat mitgeteilt.
KAPITEL SECHS
Behörde für den Schutz personenbezogener Daten und ihre Organisation
Behörde für den Schutz personenbezogener Daten
ARTIKEL 19 – (1) Die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit verwaltungs- und finanzrechtlicher Selbstständigkeit, die gegründet wurde, um die Aufgaben gemäß diesem Gesetz zu erfüllen.
(2) Die Behörde ist dem Amt des Ministerpräsidenten angegliedert.
(3) Der Hauptsitz der Behörde befindet sich in Ankara.
(4) Die Behörde besteht aus dem Rat und der Präsidentschaft. Das Entscheidungsorgan der Behörde ist der Rat.
Aufgaben der Behörde
ARTIKEL 20 – (1) Die Aufgaben der Behörde sind wie folgt:
(a) die neuesten Entwicklungen in der Gesetzgebung und Praxis zu verfolgen, Bewertungen und Empfehlungen abzugeben, Untersuchungen und Analysen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
(b) mit öffentlichen Institutionen und Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, Berufsverbänden oder Universitäten in ihrem Zuständigkeitsbereich zusammenzuarbeiten, sofern erforderlich,
(c) die neuesten internationalen Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes zu verfolgen und zu bewerten; und in ihrem Zuständigkeitsbereich mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und an deren Sitzungen teilzunehmen,
(ç) dem Amt des Präsidenten der Republik Türkei, dem Ausschuss für Menschenrechtsfragen der Großen Nationalversammlung der Türkei und dem Amt des Ministerpräsidenten ihren jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen,
(d) andere gesetzlich festgelegte Aufgaben zu erfüllen.
Rat für den Schutz personenbezogener Daten
ARTIKEL 21 – (1) Der Rat erfüllt und übt die ihm durch dieses Gesetz und andere Gesetze übertragenen Aufgaben und Befugnisse unabhängig und in eigener Verantwortung. Keine Stelle, Behörde, Amt oder Person darf dem Rat Weisungen, Empfehlungen oder Vorschläge zu den Aufgaben und Befugnissen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, erteilen.
(2) Der Rat besteht aus neun Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Rates werden von der Großen Nationalversammlung der Türkei gewählt, zwei Mitglieder werden vom Präsidenten der Türkei ernannt und zwei Mitglieder werden vom Ministerrat ernannt.
(3) Um in den Rat gewählt zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Kenntnisse und Erfahrungen in den Aufgabenbereichen der Behörde,
b) Erfüllung der Anforderungen gemäß den Punkten (1), (4), (5), (6) und (7) von Buchstabe A des ersten Absatzes von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 657 über die Rechtsstellung der Beamten vom 14. Juli 1965,
c) keine Mitgliedschaft in einer politischen Partei,
ç) Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums,
d) mindestens zehnjährige Berufserfahrung in öffentlichen Institutionen und Organisationen, internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, Berufsverbänden mit dem Status einer öffentlichen Institution oder im privaten Sektor.
(4) Die gewählten Mitglieder müssen ihre Zustimmung erklären. Die Wahlen erfolgen so, dass eine pluralistische Vertretung der Personen gewährleistet ist, die Kenntnisse und Erfahrungen in den Aufgabenbereichen der Behörde haben.
(5) Die Mitglieder des Rates werden von der Großen Nationalversammlung der Türkei nach folgendem Verfahren gewählt:
a) Die politischen Parteifraktionen nominieren doppelt so viele Kandidaten, wie Mitglieder gewählt werden sollen, im Verhältnis zur Anzahl der Abgeordneten der politischen Parteien. Die Mitglieder des Rates werden dann von der Vollversammlung der Großen Nationalversammlung aus diesen Kandidaten gewählt.
b) Die Mitglieder des Rates werden innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Kandidaten gewählt. Stimmen, die die Anzahl der Mitglieder, die aus den Fraktionsquoten der politischen Parteien gemäß Absatz zwei gewählt werden sollen, überschreiten, sind ungültig.
c) Als gewählt gelten die Kandidaten, deren Anzahl der zu wählenden Mitglieder entspricht und die die meisten Stimmen erhalten haben.
ç) Die Ersatzwahl für die Mitglieder findet zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit statt. Wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, findet innerhalb eines Monats eine Ersatzwahl statt. Wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens mit der Sitzungspause der Großen Nationalversammlung der Türkei zusammenfällt, findet die Wahl innerhalb eines Monats nach Ende der Sitzungspause statt. Bei diesen Wahlen wird die Verteilung der vakanten Sitze auf die Fraktionen der politischen Parteien unter Berücksichtigung der Anzahl der in der ersten Wahl gewählten Mitglieder aus den Fraktionsquoten und der aktuellen Verhältnisse der politischen Parteien vorgenommen.
(6) Der Präsident der Türkei und der Ministerrat werden vierundvierzig Tage vor Ablauf der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden der Mitglieder aus anderen Gründen innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Benachrichtigung durch die Behörde über die Situation informiert. Eine Neuwahl findet dann einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder statt. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet die Neuwahl innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Benachrichtigung statt.
(7) Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Rates ist auch der Präsident der Behörde.
(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Rates beträgt vier Jahre. Die Mitglieder können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Das Mitglied, das anstelle des Mitglieds, dessen Amtszeit vor Ablauf endet, gewählt wird, beendet die restliche Amtszeit.
(9) Die Mitglieder des Rates leisten vor dem Obersten Gerichtshof folgenden Eid: „Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Aufgaben mit absoluter Unparteilichkeit, Treu und Glauben, Gerechtigkeit und Rechtschaffenheit im Einklang mit der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen ausüben werde.“ Die Eidesleistung vor dem Obersten Gerichtshof gilt als dringende Angelegenheit.
(10) Die Mitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keine öffentlichen oder privaten Aufgaben übernehmen, die nicht mit ihren offiziellen Pflichten im Rat zusammenhängen; sie dürfen keine Führungspositionen in Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften und ähnlichen Organisationen übernehmen; sie dürfen keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben, keine selbstständigen Tätigkeiten ausüben und nicht als Schiedsrichter oder Sachverständige tätig sein. Die Mitglieder des Rates können jedoch wissenschaftliche Veröffentlichungen erstellen, Vorträge halten und an Konferenzen teilnehmen, sofern dies ihre Hauptaufgaben nicht beeinträchtigt, und können Urheberrechte und damit verbundene Honorare erhalten.
(11) Ermittlungen gegen Mitglieder wegen Straftaten, die sie im Zusammenhang mit ihren Aufgaben begangen haben sollen, werden gemäß dem Gesetz Nr. 4483 vom 2. Dezember 1999 über die strafrechtliche Verfolgung von Beamten und anderen öffentlichen Bediensteten durchgeführt, und die Ermächtigung zur Ermittlung wird vom Ministerpräsidenten erteilt.
(12) Disziplinarische Ermittlungen und Verfahren gegen Mitglieder des Rates richten sich nach dem Gesetz Nr. 657.
(13) Die Mitglieder des Rates können nur aus wichtigen Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Amt entfernt werden. Die Mitglieder des Rates können jedoch vom Rat entlassen werden, wenn
a) nachträglich festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für ihre Wahl nicht erfüllen,
b) das gegen sie ergangene Urteil wegen Straftaten, die sie im Zusammenhang mit ihren Aufgaben begangen haben, rechtskräftig geworden ist,
c) ein ärztliches Attest vorliegt, das bescheinigt, dass sie für das Amt nicht geeignet sind,
ç) festgestellt wird, dass sie fünfzehn aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt dreißig Tage innerhalb eines Jahres unentschuldigt und ohne Erlaubnis abwesend waren,
d) festgestellt wird, dass sie drei Ratssitzungen in einem Monat und zehn Ratssitzungen in einem Jahr unentschuldigt und ohne Erlaubnis versäumt haben.
(14) Personen, die als Mitglieder des Rates ernannt werden, werden während ihrer Amtszeit im Rat von ihren vorherigen Positionen entbunden. Wenn ihre Amtszeit im Rat endet oder sie ihren Rücktritt erklären und innerhalb von dreißig Tagen einen entsprechenden Antrag bei ihrer früheren Institution stellen, werden sie innerhalb eines Monats in eine ihrer früheren Position und ihrem Rang entsprechende Position eingesetzt; bis zu dieser Zuweisung erhält die Behörde weiterhin alle Zahlungen, die ihnen zustehen. Bis die Personen eine andere Position antreten oder eine andere Beschäftigung aufnehmen, erhält die Behörde weiterhin Zahlungen an diejenigen, die als Mitglieder des Rates ernannt wurden, obwohl sie keine Beamten waren, und deren Amtszeit im Rat endete; diese Zahlungen dürfen drei Monate nicht überschreiten. In Bezug auf persönliche und andere Rechte gelten die im Rat verbrachten Zeiten als in den früheren Institutionen oder Organisationen verbracht.
Aufgaben und Befugnisse des Rates
ARTIKEL 22 – (1) Die Aufgaben und Befugnisse des Rates sind wie folgt:
a) sicherzustellen, dass personenbezogene Daten im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten verarbeitet werden,
b) Beschwerden von Personen zu bearbeiten, die geltend machen, dass ihre Rechte in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten verletzt wurden,
c) auf Beschwerde oder von Amts wegen zu prüfen, ob personenbezogene Daten im Einklang mit den Gesetzen verarbeitet werden, und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen zu ergreifen,
ç) die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, die für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten notwendig sind,
d) sicherzustellen, dass das Register der Verantwortlichen geführt wird,
e) Rechtsvorschriften zu den Aufgabenbereichen und der Tätigkeit der Behörde zu erlassen,
f) Rechtsvorschriften zu erlassen, um die Verpflichtungen in Bezug auf die Datensicherheit festzulegen,
g) Rechtsvorschriften zu den Aufgaben, Befugnissen und Verantwortlichkeiten des Verantwortlichen und seines Vertreters zu erlassen,
ğ) Entscheidungen über die in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungssanktionen zu treffen,
h) seine Meinung zu Gesetzentwürfen abzugeben, die von anderen Institutionen oder Organisationen erstellt wurden und Bestimmungen zu personenbezogenen Daten enthalten,
ı) den strategischen Plan der Behörde zu erstellen; die Ziele, Aufgaben, Dienstleistungsqualitätsstandards und Leistungskriterien der Behörde festzulegen,
i) den strategischen Plan und den Haushaltsentwurf der Behörde, die vom Rat gemäß seinen Zielen und Aufgaben erstellt wurden, zu erörtern und zu beschließen,
j) die vom Rat erstellten Entwürfe von Berichten über die Leistung, die finanzielle Lage, die jährlichen Tätigkeiten und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Behörde zu genehmigen und zu veröffentlichen,
k) Empfehlungen zu Kauf, Verkauf und Vermietung von Immobilien zu erörtern und zu beschließen,
l) andere gesetzlich festgelegte Aufgaben zu erfüllen.
Arbeitsgrundsätze des Rates
ARTIKEL 23 – (1) Der Vorsitzende des Rates legt die Termine und die Tagesordnung der Sitzungen fest. Der Rat kann auf Antrag des Vorsitzenden bei Bedarf zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
(2) Der Rat tagt mit mindestens sechs Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Gesamtmitglieder.
(3) Mitglieder dürfen an Sitzungen, die ihre eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten ihrer Verwandten ersten und zweiten Grades oder die Angelegenheiten ihrer Adoptivkinder und deren Ehepartner betreffen, nicht teilnehmen und nicht abstimmen.
(4) Die Mitglieder des Rates dürfen die Geheimnisse, die sie in Bezug auf betroffene Personen und Dritte während ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht an unbefugte Personen weitergeben; sie dürfen diese Geheimnisse auch nicht für ihren eigenen Vorteil verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Amtszeit fort.
(5) Die Ergebnisse der Tagesordnung des Rates werden schriftlich festgehalten. Beschlüsse und abweichende Meinungen, falls vorhanden, werden innerhalb von fünfzehn Tagen schriftlich niedergelegt. Der Rat veröffentlicht die Beschlüsse, die er für notwendig erachtet.
(6) Die Sitzungen des Rates sind vertraulich, sofern nichts anderes bestimmt wird.
(7) Die Arbeitsverfahren und -grundsätze des Rates sowie die Verfahren zur schriftlichen Niederlegung der Beschlüsse und andere Angelegenheiten werden durch eine Verordnung festgelegt.
Der Präsident
ARTIKEL 24 – (1) Der Präsident ist als Vorsitzender sowohl der Behörde als auch des Rates das höchste Organ der Behörde und organisiert und leitet die Dienste der Behörde gemäß der Gesetzgebung, den Zielen und Grundsätzen der Behörde, dem strategischen Plan, den Leistungskriterien und den Dienstleistungsqualitätsstandards und stellt die Koordination zwischen den Dienststellen sicher.
(2) Der Präsident ist für die allgemeine Verwaltung und Vertretung der Behörde verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst die Aufgaben und Befugnisse zur Regelung, Ausführung, Überwachung, Bewertung der Arbeit der Behörde und deren Bekanntmachung, sofern erforderlich.
(3) Die Aufgaben des Präsidenten sind wie folgt:
a) den Vorsitz in den Sitzungen des Rates zu führen,
b) die Umsetzung der Beschlüsse des Rates zu überwachen und gegebenenfalls deren Veröffentlichung zu veranlassen,
c) den stellvertretenden Präsidenten, die Abteilungsleiter und das Personal der Behörde zu ernennen,
ç) die Empfehlungen, die von den Dienststellen übermittelt werden, zu finalisieren und dem Rat vorzulegen,
d) die Umsetzung des strategischen Plans sicherzustellen und die Personal- und Arbeitsrichtlinien im Einklang mit den Dienstleistungsqualitätsstandards festzulegen,
e) den jährlichen Haushalt und die Finanzpläne der Behörde gemäß den festgelegten Strategien, den jährlichen Zielen und Aufgaben zu erstellen,
f) die Koordination sicherzustellen, damit der Rat und die Dienststellen effizient, diszipliniert und geordnet zusammenarbeiten,
g) die Beziehungen der Behörde zu anderen Institutionen zu pflegen,
ğ) den Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Personals festzulegen, das berechtigt ist, im Namen des Präsidenten zu unterschreiben,
h) andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Behörde zu erfüllen.
(4) Der stellvertretende Präsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.
Zusammensetzung und Aufgaben der Präsidentschaft
ARTIKEL 25 – (1) Die Präsidentschaft besteht aus dem stellvertretenden Präsidenten und den Dienststellen. Die Präsidentschaft erfüllt die in Absatz vier genannten Aufgaben durch die als Abteilungen organisierten Dienststellen. Die Anzahl der Abteilungen darf sieben nicht überschreiten.
(2) Ein stellvertretender Präsident wird vom Präsidenten ernannt, um ihn bei seinen Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.
(3) Der stellvertretende Präsident und die Abteilungsleiter werden vom Präsidenten aus den Personen ernannt, die mindestens ein vierjähriges Hochschulstudium absolviert haben und mindestens zehn Jahre in öffentlichen Institutionen gearbeitet haben.
(4) Die Aufgaben der Präsidentschaft sind wie folgt:
a) das Register der Verantwortlichen zu führen,
b) Schreibarbeiten für die Behörde und den Rat zu erledigen,
c) die Behörde vor Gericht und in Vollstreckungsverfahren zu vertreten; Rechtsangelegenheiten zu verfolgen oder verfolgen zu lassen und rechtliche Dienstleistungen zu erbringen,
ç) Personalangelegenheiten der Mitglieder des Rates und des Personals der Behörde zu bearbeiten,
d) die gesetzlich festgelegten Aufgaben in Bezug auf Finanzdienstleistungen und strategische Entwicklungsabteilungen zu erfüllen,
e) sicherzustellen, dass die Informationssysteme eingerichtet und genutzt werden, um die Handlungen und Tätigkeiten der Behörde durchzuführen,
f) Berichte über die jährlichen Tätigkeiten der Behörde und andere Themen, die als notwendig erachtet werden, zu erstellen und dem Rat vorzulegen,
g) den strategischen Plan der Behörde zu erstellen,
ğ) die Personalpolitik der Behörde festzulegen, Ausbildungs- und Karrierepläne für das Personal zu erstellen und umzusetzen,
h) Einstellung, Versetzung, Disziplinarmaßnahmen, Leistungsbeurteilung, Beförderung, Ruhestand und andere ähnliche Personalangelegenheiten zu bearbeiten,
ı) ethische Grundsätze für das Personal festzulegen und entsprechende Schulungen zu erteilen,
i) Dienstleistungen in Bezug auf Beschaffung, Miete, Wartung, Reparatur, Bau, Archiv, Gesundheit und Soziales sowie ähnliche Dienstleistungen im Rahmen des Gesetzes Nr. 5018 über das öffentliche Finanzmanagement und die -kontrolle zu erbringen,
j) das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Behörde zu erfassen,
k) andere Aufgaben zu erfüllen, die ihr vom Rat oder dem Präsidenten übertragen werden.
Datenschutzexperten und -assistenten
ARTIKEL 26 – (1) Die Behörde kann Datenschutzexperten und -assistenten einstellen. Die Experten und Assistenten, die als Datenschutzexperten gemäß dem zusätzlichen Artikel 41 des Gesetzes Nr. 657 ernannt werden, erhalten eine zusätzliche Gehaltsstufe, jedoch nur einmalig.
Bestimmungen über das Personal und die Personalrechte
ARTIKEL 27 – (1) Das Personal der Behörde unterliegt dem Gesetz Nr. 657, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Präsident und die Mitglieder des Rates sowie das Personal der Behörde erhalten die Vergütungen, die den vorherigen Mitarbeitern im Rahmen der finanziellen und sozialen Rechte gemäß dem zusätzlichen Artikel 11 des Dekrets Nr. 375 vom 27. Juni 1989 gemäß den gleichen Verfahren und Grundsätzen zustehen.
(3) Der Präsident und die Mitglieder des Rates sowie das Personal der Behörde unterliegen dem Unterabsatz (c) des ersten Absatzes von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5510 über die Sozialversicherung und die allgemeine Krankenversicherung vom 31. Mai 2006. Der Präsident und die Mitglieder des Rates sowie das Personal der Behörde gelten in Bezug auf die Altersversorgungsrechte als gleichgestellt mit den vorherigen Mitarbeitern. Die Amtszeit derjenigen, die als Präsident und Mitglieder des Rates ernannt wurden, als sie gemäß Unterabsatz (c) des ersten Absatzes von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5510 versichert waren, wird bei der Feststellung der erworbenen Rechte, Gehälter, Grade und Stufen berücksichtigt. Die entsprechende Amtszeit derjenigen, die in den Anwendungsbereich des vorläufigen Artikels 4 des Gesetzes Nr. 5510 fallen, gilt als Zeitraum, für den eine Positions- und Vertretungszulage gezahlt werden muss. Die Entbindung von den vorherigen Institutionen und Organisationen derjenigen, die als Präsident und Mitglieder des Rates ernannt wurden, als sie gemäß Unterabsatz (a) des ersten Absatzes von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5510 versichert waren, führt nicht zu einer Abfindung oder Entlassungsentschädigung. In einem solchen Fall wird die Amtszeit, die für eine Abfindung oder Entlassungsentschädigung qualifiziert ist, zu den in der Behörde verbrachten Dienstzeiten hinzugefügt und als Zeitraum anerkannt, für den eine Ruhestandsprämie gezahlt wird.
(4) Beamte, die in öffentlichen Verwaltungen, die dem zentralisierten Staat angegliedert sind, sozialen Sicherheitsinstitutionen, lokalen Verwaltungen, den diesen angegliederten Verwaltungen, lokalen Verwaltungsverbänden, umlagefinanzierten Betrieben, gesetzlich gegründeten Fonds, öffentlichen Einrichtungen, Organisationen, deren Kapital zu mehr als 50 % dem Staat gehört, öffentlichen Wirtschaftsunternehmen, staatlichen Wirtschaftsunternehmen, sowie Verbänden und Einrichtungen, die diesen angegliedert sind, und anderen öffentlichen Bediensteten, können auf Antrag ihrer eigenen Institution und mit deren Zustimmung vorübergehend an die Behörde abgeordnet werden, vorausgesetzt, dass ihre Gehälter, Zulagen, deren Erhöhungen, Entschädigungen und andere soziale und finanzielle Rechte und Zuschüsse weiterhin von ihrer eigenen Institution gezahlt werden. Solche Anträge der Behörde werden von den betreffenden Institutionen und Organisationen vorrangig bearbeitet. Das abgeordnete Personal gilt während dieser Zeit als im bezahlten Urlaub befindlich. Während dieses Urlaubs bleiben die Rechte des Personals und dessen Verbindung zum öffentlichen Dienst bestehen; diese Zeit wird bei Beförderungen und beim Ruhestand berücksichtigt, und die Beförderungen erfolgen ohne weitere Maßnahmen zum vorgesehenen Zeitpunkt. Die bei der Behörde verbrachten Zeiten gelten für das Personal, das entsprechend diesem Artikel abgeordnet wird, als in den eigenen Institutionen verbracht. Die Anzahl des auf diese Weise abgeordneten Personals darf zehn Prozent der Gesamtzahl der Stellen für Datenschutzexperten und -assistenten nicht überschreiten, und die Abordnungsdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Frist kann jedoch bei Bedarf um jeweils ein Jahr verlängert werden.
(5) Die Titel und die Anzahl der Stellen für das bei der Behörde zu beschäftigende Personal sind in der beigefügten Tabelle (I) aufgeführt. Änderungen der Titel und Gehaltsstufen; die Hinzufügung neuer Titel und die Streichung vakanter Stellen erfolgen auf Beschluss des Rates, sofern die Gesamtzahl der Stellen nicht überschritten wird, und entsprechen den Titeln in den beigefügten Tabellen des Dekrets Nr. 190 über allgemeine Stellen und Verfahren vom 13. Dezember 1983.
KAPITEL SIEBEN
Verschiedenes
Ausnahmen
ARTIKEL 28 – (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung in den folgenden Fällen:
a) wenn personenbezogene Daten von natürlichen Personen im Rahmen rein persönlicher Tätigkeiten der betroffenen Person oder von Familienmitgliedern, die mit ihr im selben Haushalt leben, verarbeitet werden, sofern sie nicht an Dritte weitergegeben werden und die Verpflichtungen zur Datensicherheit eingehalten werden,
b) wenn personenbezogene Daten für die Zwecke der amtlichen Statistik und für Forschungs-, Planungs- und statistische Zwecke nach ihrer Anonymisierung verarbeitet werden,
(c) wenn personenbezogene Daten für künstlerische, historische, literarische oder wissenschaftliche Zwecke oder im Rahmen der Meinungsfreiheit verarbeitet werden, sofern die nationale Verteidigung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die wirtschaftliche Sicherheit, das Recht auf Privatsphäre oder persönliche Rechte nicht verletzt werden oder keine Straftat begangen wird,
(ç) wenn personenbezogene Daten im Rahmen von Präventions-, Schutz- und Aufklärungsmaßnahmen verarbeitet werden, die von öffentlichen Institutionen und Organisationen durchgeführt werden, die ordnungsgemäß ermächtigt und beauftragt sind, die nationale Verteidigung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die wirtschaftliche Sicherheit zu gewährleisten,
(d) wenn personenbezogene Daten von Justizbehörden oder Vollstreckungsbehörden im Rahmen von Ermittlungen, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren oder Vollstreckungsverfahren verarbeitet werden.
(2) Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit den Zwecken und Grundprinzipien dieses Gesetzes und der Verhältnismäßigkeit finden Artikel 10 über die Informationspflicht des Verantwortlichen, Artikel 11 über die Rechte der betroffenen Person, mit Ausnahme des Rechts auf Schadenersatz, und Artikel 16 über die Verpflichtung zur Eintragung in das Register der Verantwortlichen keine Anwendung in den folgenden Fällen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden:
a) zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten,
b) wenn die Daten von der betroffenen Person selbst öffentlich gemacht wurden,
c) für Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben und Disziplinarermittlungen und -verfahren, die von öffentlichen Institutionen und Organisationen sowie von Berufsverbänden mit dem Status einer öffentlichen Institution durchgeführt werden, die gemäß den ihnen durch Gesetz erteilten Befugnissen hierzu ermächtigt und beauftragt sind,
ç) zum Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Staates in Bezug auf haushaltspolitische, steuerliche und finanzielle Angelegenheiten.
Haushalt und Einnahmen der Behörde
ARTIKEL 29 – (1) Der Haushalt der Behörde wird gemäß den Verfahren und Grundsätzen des Gesetzes Nr. 5018 erstellt und verabschiedet.
(2) Die Einnahmen der Behörde setzen sich wie folgt zusammen:
a) Zuschüsse aus dem Staatshaushalt,
b) Einnahmen aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Behörde,
c) Spenden und Zuschüsse,
ç) Einnahmen aus der Nutzung der Einnahmen,
d) sonstige Einnahmen.
Geänderte und eingefügte Bestimmungen
ARTIKEL 30 – (1) In die beigefügte Tabelle (III) des Gesetzes Nr. 5018 wurde folgender Satz eingefügt: „10) Behörde für den Schutz personenbezogener Daten“.
(2) Der Ausdruck „Jede Person“ in Absatz zwei von Artikel 135 des Gesetzes Nr. 5237 wurde geändert in „Jede personenbezogene Daten, jede Person“; und der Ausdruck „Jede Person, die die Informationen als personenbezogene Daten aufzeichnet, wird gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bestraft.“ in „die Strafe, die gemäß Absatz eins verhängt wird, wird um die Hälfte erhöht.“
(3) Der Ausdruck „Kinder“ in Absatz drei von Artikel 226 des Gesetzes Nr. 5237 wurde geändert in „Kinder, symbolische Bilder von Kindern oder Personen mit jugendlichem Aussehen“.
(4) Der Ausdruck „und“ in Absatz eins von Artikel 243 des Gesetzes Nr. 5237 wurde geändert in „oder“, und folgender Absatz wurde hinzugefügt: „(4) Personen, die technische Mittel einsetzen, um die Datenübertragung innerhalb eines Informationssystems oder zwischen Informationssystemen ohne Zugriff auf das System rechtswidrig überwachen, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.“
(5) Nach Artikel 245 des Gesetzes Nr. 5237 wurde folgender Artikel eingefügt: „Verbotene Geräte oder Programme“: „Artikel 245/A – Wenn ein Gerät, ein Computerprogramm, ein Passwort oder ein anderer Sicherheitscode hergestellt, importiert, versandt, übertragen, gespeichert, angenommen, verkauft, geliefert, verliehen oder einer anderen Person überlassen oder besessen wird, um die in diesem Abschnitt ausschließlich aufgeführten Straftaten oder Straftaten, die mittels eines Informationssystems begangen werden können, zu begehen, wird die betreffende Person mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagen verurteilt.“
(6) Unterabsatz (f) von Absatz eins von Artikel 3 des Gesetzes Nr. 3359 über die Grundlagen des Gesundheitswesens vom 7. Mai 1987 wurde wie folgt geändert: „f) Um den Gesundheitszustand aller Personen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Gesundheitsdienste effizienter und schneller erbracht werden, müssen das Ministerium für Gesundheit und die ihm zugeordneten Institutionen ein entsprechendes Registrierungs- und Meldesystem einrichten. Dieses System kann auch in einer elektronischen Umgebung im Einklang mit den E-Government-Praktiken eingerichtet werden. Zu diesem Zweck kann ein landesweites Informationssystem vom Ministerium für Gesundheit eingerichtet werden.“
(7) Artikel 47 des Dekrets Nr. 663 vom 11. Oktober 2011 über die Organisation und Aufgaben des Ministeriums für Gesundheit und der ihm zugeordneten Institutionen wurde wie folgt geändert: „Artikel 47 – (1) Von den Personen, die öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachkräfte in Anspruch nehmen, um Gesundheitsleistungen zu erhalten, können die im Rahmen der Gesundheitsleistungen erhobenen personenbezogenen Daten und die im Zusammenhang mit den erhaltenen Leistungen bereitgestellten personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
(2) Das Ministerium kann die im Rahmen von Absatz eins erhobenen Daten verarbeiten, um Gesundheitsleistungen zu erbringen, die öffentliche Gesundheit zu schützen, präventive Medizin, medizinische Diagnose, Behandlung und Pflege zu gewährleisten und die Gesundheitsdienste zu planen und deren Kosten zu kalkulieren. Diese Daten dürfen nur unter den in dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten festgelegten Bedingungen weitergegeben werden.
(3) Das Ministerium stellt ein System bereit, das es den betreffenden Personen selbst oder einer von ihnen autorisierten dritten Person ermöglicht, auf die im Rahmen von Absatz zwei erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten zuzugreifen.
(4) Die Standards für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der gemäß Absatz drei eingerichteten Systeme werden vom Ministerium im Einklang mit den vom Rat für den Schutz personenbezogener Daten festgelegten Grundsätzen festgelegt. Das Ministerium ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der im Rahmen dieses Gesetzes erhobenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck richtet das Ministerium ein Sicherheitssystem ein, das die Überwachung des Zwecks und der Nutzung der im System registrierten Daten durch die zuständigen Beamten ermöglicht.
(5) Öffentliche Institutionen und Organisationen, natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Gesundheitspersonal beschäftigen, sind verpflichtet, das Ministerium über das beschäftigte Personal und die Personalbewegungen zu informieren.
(6) Andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Sicherheit personenbezogener Gesundheitsdaten und der Umsetzung dieses Gesetzes werden durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung geregelt.“
Verordnung
ARTIKEL 31 – (1) Die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen werden von der Behörde erlassen.
Übergangsbestimmungen
ÜBERGANGSARTIKEL (1) – Die Mitglieder des Rates werden gemäß dem in Artikel 21 festgelegten Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt, und die Organisationsstruktur der Präsidentschaft wird festgelegt.
(2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, sich innerhalb der von dem Rat festgelegten und bekannt gegebenen Frist in das Register der Verantwortlichen einzutragen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind innerhalb von zwei Jahren nach dessen Inkrafttreten mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Personendaten, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind unverzüglich zu löschen, zu vernichten oder zu anonymisieren. Einverständniserklärungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ordnungsgemäß eingeholt wurden, gelten jedoch als mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar, sofern nicht innerhalb eines Jahres eine gegenteilige Willenserklärung abgegeben wird.
(4) Die gemäß diesem Gesetz erforderlichen Verordnungen werden innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten erlassen.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein hochrangiger Beamter ernannt und benannt, der die Koordinierung der Umsetzung des Gesetzes in öffentlichen Institutionen und Organisationen sicherstellt.
(6) Die erste Amtszeit des Präsidenten, des stellvertretenden Präsidenten und der beiden durch Losentscheid bestimmten Mitglieder beträgt sechs Jahre; die Amtszeit der übrigen fünf Mitglieder beträgt vier Jahre.
(7) Bis der Haushalt der Behörde zugewiesen wird,
a) werden die Ausgaben der Behörde aus dem Haushalt des Ministerpräsidentenamts erstattet,
b) stellt das Ministerpräsidentenamt der Behörde alle notwendigen Unterstützungsdienste wie Räumlichkeiten, Ausstattung, Mobiliar und Hardware zur Verfügung, damit die Behörde ihre Aufgaben erfüllen kann.
(8) Bis die Dienststellen der Behörde voll funktionsfähig sind, werden die Schreibarbeiten der Behörde vom Ministerpräsidentenamt erledigt.
Inkrafttreten
ARTIKEL 32 – (1) Für die Zwecke dieses Gesetzes:
a) Die Artikel 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 treten sechs Monate nach dessen Veröffentlichung in Kraft.
b) Die übrigen Artikel treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Vollzug
ARTIKEL 33 – (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Ministerrat umgesetzt.
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